Geburtsbeurkundung

  • Leistungsbeschreibung

    Sie müssen Ihr Kind binnen einer Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt anmelden.

    Name des Kindes:

    • Das Kind verheirateter Eltern erhält Kraft Gesetzes den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen.
    • Führen die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen, so bestimmen die Eltern einen ihrer Familiennamen zum Geburtsnamen des Kindes. Dieser Familienname gilt auch für weitere Kinder.
    • Das Kind einer ledigen oder geschiedenen Mutter erhält den Familiennamen, den die Mutter bei der Geburt des Kindes führt.
    • Ist die Vaterschaft anerkannt, so kann das Kind den Namen des Vaters erhalten.
    • Die Eltern erteilen ihrem Kind einen oder mehrere Vornamen. Es sollen nicht mehr als 4 Vornamen eingetragen werden. Der Vorname muss das Geschlecht des Kindes erkennen lassen.

    Im Zuge der Geburtsbeurkundung erhalten Sie vom Standesamt folgende Unterlagen ausgehändigt:

    • eine Geburtsurkunde für das Stammbuch der Familie (gebührenpflichtig)
    • eine Bescheinigung für die Krankenkasse der Mutter, die Sie für die Mutterschaftshilfe benötigen (gebührenfrei)
    • eine Bescheinigung für religiöse Zwecke (gebührenfrei)
    • eine mehrsprachige "internationale" Geburtsurkunde für das Konsulat bei Kindern ausländischer Eltern (gebührenpflichtig)
    • eine Bescheinigung für die Beantragung von Kindergeld(gebührenfrei)
    • eine Bescheinigung für die Beantragung von Elterngeld

     

  • Erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass
    • Familienstammbuch oder Eheregisterauszug ab dem 01.01.2009
    • Falls Sie im Ausland geheiratet haben und nachträglich kein Familienbuch angelegt wurde, die Heiratsurkunde.
    • Wenn Sie ledig sind, Ihre Geburtsurkunde und wenn der Vater Ihres Kindes die Vaterschaft anerkannt hat, die Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung und seine Geburtsurkunde.
    • Falls Sie geschieden sind, eine beglaubigte Ablichtung des Familienbuches Ihrer letzten Ehe. (Das Familienbuch wird bei dem Standesamt geführt, bei dem die Ehe geschlossen wurde.)
  • Weiterführende Informationen

    Für den Kindergeldantrag ist die Familienkasse des Arbeitsamtes oder evtl. der Arbeitgeber zuständig.