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Geburtsbeurkundung
Leistungsbeschreibung
Sie müssen Ihr Kind binnen einer Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt anmelden.
Name des Kindes:
- Das Kind verheirateter Eltern erhält Kraft Gesetzes den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen.
- Führen die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen, so bestimmen die Eltern einen ihrer Familiennamen zum Geburtsnamen des Kindes. Dieser Familienname gilt auch für weitere Kinder.
- Das Kind einer ledigen oder geschiedenen Mutter erhält den Familiennamen, den die Mutter bei der Geburt des Kindes führt.
- Ist die Vaterschaft anerkannt, so kann das Kind den Namen des Vaters erhalten.
- Die Eltern erteilen ihrem Kind einen oder mehrere Vornamen. Es sollen nicht mehr als 4 Vornamen eingetragen werden. Der Vorname muss das Geschlecht des Kindes erkennen lassen.
Im Zuge der Geburtsbeurkundung erhalten Sie vom Standesamt folgende Unterlagen ausgehändigt:
- eine Geburtsurkunde für das Stammbuch der Familie (gebührenpflichtig)
- eine Bescheinigung für die Krankenkasse der Mutter, die Sie für die Mutterschaftshilfe benötigen (gebührenfrei)
- eine Bescheinigung für religiöse Zwecke (gebührenfrei)
- eine mehrsprachige "internationale" Geburtsurkunde für das Konsulat bei Kindern ausländischer Eltern (gebührenpflichtig)
- eine Bescheinigung für die Beantragung von Kindergeld(gebührenfrei)
- eine Bescheinigung für die Beantragung von Elterngeld
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Familienstammbuch oder Eheregisterauszug ab dem 01.01.2009
- Falls Sie im Ausland geheiratet haben und nachträglich kein Familienbuch angelegt wurde, die Heiratsurkunde.
- Wenn Sie ledig sind, Ihre Geburtsurkunde und wenn der Vater Ihres Kindes die Vaterschaft anerkannt hat, die Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung und seine Geburtsurkunde.
- Falls Sie geschieden sind, eine beglaubigte Ablichtung des Familienbuches Ihrer letzten Ehe. (Das Familienbuch wird bei dem Standesamt geführt, bei dem die Ehe geschlossen wurde.)
Weiterführende Informationen
Für den Kindergeldantrag ist die Familienkasse des Arbeitsamtes oder evtl. der Arbeitgeber zuständig.