Urkunden

  • Leistungsbeschreibung

    Nicht selten im Leben müssen Ereignisse und Tatsachen durch Urkunden nachgewiesen werden, um z. B. Kindergeld zu beantragen, heiraten zu können, eine Erbangelegenheit vor dem Nachlassgericht zu klären, oder private und gesetzliche Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Die Standesämter stellen aus den bei ihnen geführten Personenstandsregistern beweiskräftige Urkunden, beglaubigte Auszüge und Abschriften her.

    Urkunden können von Ihnen direkt online beim Standesamt der Stadt Emsdetten über das Formular bestellt werden. Es entstehen in der Regel Gebühren in Höhe von 12 € für die Urkunde und den Versand. Urkunden, die für Rentenzwecke benötigt werden, werden kostenfrei ausgestellt und zugesandt.

    Welche Urkundenarten gibt es?

    • Geburtsurkunden
    • beglaubigte Abschriften aus dem Geburtenbuch
    • mehrsprachige internationale Geburtsurkunden
    • beglaubigte Abschriften aus dem Eheregister (ehem. Familienbuch)(Vom 01.01.1958 bis zum 31.12.2008 wurde für jede in den alten Bundesländern gechlossene Ehe ein Familienbuch angelegt, seit dem 03.10.1990 auch in den neuen Bundesländern. Dieses Familienbuch ist nicht zu verwechseln mit dem Stammbuch der Familie, das man normalerweise zu Hause hat. Dieses beim Heirats-Standesamt geführte Personenstandsregister wird in Bezug auf die Eheleute fortgeschrieben. Es enthält z. B. Angaben über die Eheauflösung durch Tod oder Scheidung.)
    • Sterbeurkunden
    • Eheurkunden

     

    Wo gibt es die Urkunden?

    Personenstandsregister
    Sämtliche Urkunden erhalten Sie bei dem Standesamt, das diesen Personenstandsfall (Ort des Ereignisses) beurkundet hat, die Heiratsurkunde z. B. bei dem Standesamt, das die Eheschließung vorgenommen hat.

    Beglaubigte Abschriften oder Auszüge aus dem Familienbuch

    • bei bestehender Ehe: beim Standesamt des Eheschließungsortes.
    • bei durch Scheidung aufgelöster Ehe: beim Standesamt des Eheschließungsortes.
    • bei durch einen Sterbefall aufgelöster Ehe: beim Standesamt des Eheschließungsortes.
  • Rechtsgrundlage

    § 62 Absatz 1 Personenstandsgesetz
    Personenstandsurkunden sind auf Antrag den Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkungen, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen; beim Geburtsregister und Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird. Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen.